Zum Gesetzesinhalt

AdG

§ 9

Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017499976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad9a405cae80418bba9b42cf00daa2cfa40985bee03c696c5179ee41aa414591

XML-Quelle beim Herausgeber