AdG
§ 7
Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017499976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad9a405cae80418bba9b42cf00daa2cfa40985bee03c696c5179ee41aa414591
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1772 BGBAnnahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
„… lässig. (2) Ist der Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wird § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewandt.“