AdÜbAG
§ 1Begriffsbestimmungen
- 1.
- sind Auslandsvermittlungsstellen die zentralen Adoptionsstellen und die in Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen;
- 2.
- ist zentrale Behörde des Heimatstaates (Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens) die Stelle, die nach dem Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kommende Aufgabe einer zentralen Behörde wahrnimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 G v. 12.2.2021 I 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295010001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61de074a207176b2e82196396b96c9d4293a0dd93073b0348abb62c609fc91d0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
„… ng die Feststellung selbst getroffen. 1332 Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) .......... 15,00 bis 155,00 € Die Geb …“