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AbsFondsLwAuflG

§ 3Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz

Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft

(1) Es werden aufgehoben:
1.
das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342),
2.
die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist.
(2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, ist das Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8, des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 365 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095010011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6776051d707c77c186da2fe14cd6ab2463c6c98a1a80ec40a7b4ea6752dea61

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