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AbsFondsLwAuflG

§ 1Auflösung und Abwicklung

Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft

(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald
1.
ihre laufenden Geschäfte beendigt,
2.
ihre Verbindlichkeiten erfüllt,
3.
ihre Forderungen eingezogen und
4.
ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.
Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 365 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095010011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6776051d707c77c186da2fe14cd6ab2463c6c98a1a80ec40a7b4ea6752dea61

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