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AbgG

§ 49Interessenverknüpfung im Ausschuss

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt ist, zu dem es in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen hat, hat vor einer Beratung in einem Ausschuss offenzulegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung besteht. Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des Bundestages, die entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt sind, haben eine konkrete Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß § 47 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist. Die Angaben nach Satz 1 und Satz 2 sind der oder dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen und werden in der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 211

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102970977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15bae8fb7f7a92c3093cba4dc7f417707496fec48d82912ed9ba4179e8d529e9

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