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AbgG

§ 44dVerschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen.
(2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen Bundestages. Sind Stellen außerhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 211

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102970977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15bae8fb7f7a92c3093cba4dc7f417707496fec48d82912ed9ba4179e8d529e9

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