(1) Für jeden Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste geführt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitserfassung möglich ist.
(2) Erfasst ein Mitglied des Bundestages seine Anwesenheit nicht in der Anwesenheitsliste, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag seine Anwesenheit nicht erfasst hat und nicht entschuldigt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für den anderen Elternteil oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichterfassung der Anwesenheit in der Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale.
(3) Am jeweiligen Sitzungstag wird die Anwesenheitserfassung ersetzt durch
1.
das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,
2.
eine protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages,
3.
die Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf,
4.
die Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages,
5.
eine Wortmeldung in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages,
6.
die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder
7.
eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise oder eine dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreise.
(4) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nummer 7.
(5) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 211
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.