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ABBergV

§ 23Übertragung der Verantwortlichkeit

Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.10.2017 I 3584

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146600995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04209f090babd623dba98ec11277df4c251540d95d6a44c90303c1e9bdaeb154

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