ABBergV
§ 21Pflichten der Beschäftigten
Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
- 1.
- Maschinen, Geräte, Apparate, maschinen- und elektrotechnische Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß zu benutzen,
- 2.
- Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden, nicht außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen,
- 3.
- die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, an einem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und erkannte Mängel unverzüglich zu melden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146600995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04209f090babd623dba98ec11277df4c251540d95d6a44c90303c1e9bdaeb154
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 22 SGB 7Sicherheitsbeauftragte
„… ch der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. Gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt haben sie den Unternehmer nachhaltig …“