(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle untertägigen Arbeitsstätten mit einem ausreichenden Sicherheitsspielraum so bewettert werden, daß eine Atmosphäre aufrechterhalten bleibt, die
1.
für Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist,
2.
den durch Explosionen und atembare Stäube bedingten Gefahren Rechnung trägt,
3.
den Arbeitsbedingungen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten angemessen ist.
(2) In grubengasführenden untertägigen Betrieben sowie in allen anderen untertägigen Betrieben, in denen die natürliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen, ist die Hauptbewetterung durch einen oder mehrere maschinelle Lüfter sicherzustellen. Hierbei sind Vorkehrungen zu treffen, um die Stabilität und Kontinuität der Bewetterung zu gewährleisten. Fortlaufend zu überwachen ist zumindest der vom Hauptlüfter erzeugte Unterdruck. Eine Alarmvorrichtung muß bei unbeabsichtigtem Lüfterstillstand warnen.
(3) In Arbeitsstätten grubengasführender untertägiger Betriebe, die dem Hereingewinnen von Bodenschätzen dienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt werden. Für Ausrichtungs-, Vorrichtungs- oder Raubarbeiten darf eine Sonderbewetterung eingerichtet und betrieben werden, wenn derartige Arbeitsstätten in unmittelbarer Verbindung mit dem Hauptwetterstrom stehen. Satz 2 gilt auch für andere Arbeitsstätten, die ihrer Art nach nicht durchgehend bewettert werden können.
(4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter regelmäßig zu messen; in grubengasführenden untertägigen Betrieben gehört hierzu auch die Konzentration des Grubengases. Die Meßergebnisse hat er aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.
(5) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist
1.
in den Ausziehwegen von Arbeitsstätten mit mechanisierter Gewinnung,
2.
im Ortsbereich von nicht durchschlägigen Betriebspunkten mit Vortriebsmaschinen sowie
3.
erforderlichenfalls an anderen vergleichbaren Stellen
die Grubengaskonzentration ständig zu überwachen. Art und Umfang der Überwachung sind entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen.
(6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist von dem Unternehmer anzufertigen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.10.2017 I 3584
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