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ABAMVerwV

§ 3Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen

Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel

Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten zu berechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0030B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d375a4207ef8709b49ae6eb3cb93c2acc89fbbd9219fd160a1ed42784d0c836

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