ABAG
§ 1Übergangsregelung für die Arznei- und Heilmittelvereinbarungen für das Jahr 2002
Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR377309001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80639bbe4b52b50d898def9e003e50490964f1ec498e03cd6adee10e7bdca112
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 84 SGB 5Arznei- und Heilmittelvereinbarung
„… insam und einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen die Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2002 bis zum 31. März 2002. Das Ausgabenvolumen für die Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2002 ist au …“