AAppO
§ 9Bewertung der Prüfungsleistungen
Approbationsordnung für Apotheker
| "sehr gut" (1) | = | eine hervorragende Leistung, |
| "gut" (2) | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
| "befriedigend" (3) | = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
| "ausreichend" (4) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
| "nicht ausreichend" (5) | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
- a)
- Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei,die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei unddie Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt.
- b)
- Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.
| "sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,5, |
| "gut" | bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, |
| "befriedigend" | bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, |
| "ausreichend" | bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014890989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843783b750006996789b9ba0130eb98c09288acee857e34349837f8ac52f2f6b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 14 BApO
„… eine zu diesem Zeitpunkt in diesen Gebiet geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450) ge …“
- Anlage I Kap X D II EinigVtrAnlage I Kapitel X Sachgebiet D - Gesundheitspolitik Abschnitt II
„… ine zu diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S 1450), ge …“