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AAppO

§ 9Bewertung der Prüfungsleistungen

Approbationsordnung für Apotheker

(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden:
"sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
"gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
"nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.
(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:
a)
Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei,
die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei und
die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt.
b)
Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.
(4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet:
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014890989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843783b750006996789b9ba0130eb98c09288acee857e34349837f8ac52f2f6b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 14 BApO

    „… eine zu diesem Zeitpunkt in diesen Gebiet geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450) ge …“

  • Anlage I Kap X D II EinigVtrAnlage I Kapitel X Sachgebiet D - Gesundheitspolitik Abschnitt II

    „… ine zu diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S 1450), ge …“