AAppO
§ 8Art der Prüfung
Approbationsordnung für Apotheker
- 1.
- das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die pharmazeutische Ausbildung von diesem Prüfungsverfahren erwartet werden,
- 2.
- eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
- 3.
- sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Prüfungsverfahren in einer der schriftlichen Prüfung gleichwertigen Weise geprüft werden,
- 4.
- eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluierung dieses Prüfungsverfahrens gewährleistet ist,
- 5.
- Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit dieses Prüfungsverfahrens festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluierungsergebnissen zu begründen sind,
- 6.
- der Zugang zu einem Studiengang mit einem der Verordnung entsprechenden Prüfungsverfahren im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung oder zu einem Studiengang mit einem alternativen Prüfungsverfahren freigestellt ist,
- 7.
- die Voraussetzungen, unter denen die Universität dieses Prüfungsverfahren beenden kann, benannt sind,
- 8.
- geregelt ist, wie bei einem Übergang zu einem anderen Studiengang der Pharmazie hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen verfahren wird und
- 9.
- festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 2, 12 und 13 beschrieben sind, bei diesem Verfahren erfüllt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014890989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843783b750006996789b9ba0130eb98c09288acee857e34349837f8ac52f2f6b