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AAppO

§ 18Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Approbationsordnung für Apotheker

(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
I.
Pharmazeutische/Medizinische Chemie,
II.
Pharmazeutische Biologie,
III.
Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,
IV.
Pharmakologie und Toxikologie,
V.
Klinische Pharmazie.
(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern.
(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014890989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843783b750006996789b9ba0130eb98c09288acee857e34349837f8ac52f2f6b

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