(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
I.
Allgemeine, anorganische und organische Chemie,
II.
Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,
III.
Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,
IV.
Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.
(2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.
(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
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