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AAÜGErstV

§ 6Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung

Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund

(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.2.2025 I Nr. 65

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009990992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ae17f5e179702798edbe8cd36583df1615aca64d5d85be8eed8388b6338d1c

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