AAÜGErstV
§ 1Erstattungsfähige Aufwendungen
- 1.
- Renten aus eigener Versicherung,
- 2.
- Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten,
- 3.
- Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,
- 4a.
- (weggefallen)
- 5.
- Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes,
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind,
- 8.
- Leistungen zur Teilhabe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.2.2025 I Nr. 65
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009990992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ae17f5e179702798edbe8cd36583df1615aca64d5d85be8eed8388b6338d1c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 249a SGB 5Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
„… 07 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 4. der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat, 4a. (weggefallen) 5. Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 de …“