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§ 1Erstattungsfähige Aufwendungen

Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund

(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind
1.
Renten aus eigener Versicherung,
2.
Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten,
3.
Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,
4a.
(weggefallen)
5.
Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes,
6.
(weggefallen)
7.
Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind,
8.
Leistungen zur Teilhabe.
(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind die Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11 dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.2.2025 I Nr. 65

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009990992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ae17f5e179702798edbe8cd36583df1615aca64d5d85be8eed8388b6338d1c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 249a SGB 5Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug

    „… 07 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 4. der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat, 4a. (weggefallen) 5. Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 de …“