AÜG
§ 6Verwaltungszwang
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113930972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57cedbe970c0f71a2c24c59bdbd4309e0d672743d6e8df7aec59ad4c8f0ef09d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMASBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Kalendermonaten) 1 316,00 5 Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG) 5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG) 76,80 5.2 Schriftliche Androhung e …“