Zum Gesetzesinhalt

AÜG

§ 6Verwaltungszwang

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113930972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57cedbe970c0f71a2c24c59bdbd4309e0d672743d6e8df7aec59ad4c8f0ef09d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMASBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… Kalendermonaten) 1 316,00 5 Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG) 5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG) 76,80 5.2 Schriftliche Androhung e …“