AÜG
§ 5Widerruf
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
- der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden ist;
- 2.
- der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
- 3.
- die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder
- 4.
- die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113930972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57cedbe970c0f71a2c24c59bdbd4309e0d672743d6e8df7aec59ad4c8f0ef09d