AÜG
§ 18Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
- den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
- 2.
- den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- 3.
- den Finanzbehörden,
- 4.
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden,
- 5.
- den Trägern der Unfallversicherung,
- 6.
- den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 7.
- den Rentenversicherungsträgern,
- 8.
- den Trägern der Sozialhilfe.
- 1.
- Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
- 2.
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 4.
- Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
- 5.
- Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 6.
- Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
- 7.
- Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 8.
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
- 9.
- Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
- 1.
- bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
- 2.
- im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
- 1.
- der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
- 2.
- der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
- 3.
- der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113930972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57cedbe970c0f71a2c24c59bdbd4309e0d672743d6e8df7aec59ad4c8f0ef09d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 60 SGB 1Angabe von Tatsachen
„… ach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- ode …“
- § 284 SGB 3Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
„… ttung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber ei …“