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ÜZV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Übergangszahlung an Beamte des einfachen und mittleren Dienstes, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind.
(2) Eine Übergangszahlung wird an Beamte in Laufbahnen mit folgenden Eingangsämtern gewährt:
1.
Im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens:
Betriebsaufseher,
Bundesbahnschaffner,
Triebwagenführer,
Bundesbahnassistent,
Reservelokomotivführer,
Technischer Bundesbahnassistent,
Werkführer;
2.
im Bereich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
Technischer Regierungsobersekretär;
3.
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung:
Panzerwart, Betriebsaufseher,
Regierungsassistent im Fernmeldedienst sowie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,
Technischer Regierungsassistent bei den Marinearsenalbetrieben und bei den Erprobungsstellen der Bundeswehr;
4.
im Bereich der Bundeswirtschaftsverwaltung:
Technischer Regierungsassistent bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialprüfung, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen;
5.
im Bereich eines Landes, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den gesamten Landesbereich erfüllt sind:
Aufseher, Betriebsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Wart, Assistent, Meister oder Werkführer im staatlichen und kommunalen Werk- und Betriebsdienst, Hafen- und Schleusendienst sowie bautechnischen Dienst,
Assistent im staatlichen und kommunalen Gesundheitsdienst, Krankenpfleger, Krankenschwester,
Assistent im allgemeinen Aufsichtsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
Eine Übergangszahlung wird nur gewährt, wenn der Zugang zu den genannten Laufbahnen aus dem Arbeitnehmerverhältnis unmittelbar in das Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.12.2003 I 2848

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019820975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 498bd645e6b01a1fed86cd7239328824ce15950560078546fac0d6a9d7f44f03

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 29 BBesGÖffentlich-rechtliche Dienstherren

    „… eamte des einfachen und mittleren Dienstes, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in …“