ÜZV
§ 1Geltungsbereich
Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte
- 1.
- Im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens:Betriebsaufseher,Bundesbahnschaffner,Triebwagenführer,Bundesbahnassistent,Reservelokomotivführer,Technischer Bundesbahnassistent,Werkführer;
- 2.
- im Bereich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost:Technischer Regierungsobersekretär;
- 3.
- im Bereich des Bundesministers der Verteidigung:Panzerwart, Betriebsaufseher,Regierungsassistent im Fernmeldedienst sowie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,Technischer Regierungsassistent bei den Marinearsenalbetrieben und bei den Erprobungsstellen der Bundeswehr;
- 4.
- im Bereich der Bundeswirtschaftsverwaltung:Technischer Regierungsassistent bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialprüfung, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen;
- 5.
- im Bereich eines Landes, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den gesamten Landesbereich erfüllt sind:Aufseher, Betriebsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Wart, Assistent, Meister oder Werkführer im staatlichen und kommunalen Werk- und Betriebsdienst, Hafen- und Schleusendienst sowie bautechnischen Dienst,Assistent im staatlichen und kommunalen Gesundheitsdienst, Krankenpfleger, Krankenschwester,Assistent im allgemeinen Aufsichtsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.12.2003 I 2848
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019820975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 498bd645e6b01a1fed86cd7239328824ce15950560078546fac0d6a9d7f44f03
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 29 BBesGÖffentlich-rechtliche Dienstherren
„… eamte des einfachen und mittleren Dienstes, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in …“