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ÜZV

§ 2Höhe der Übergangszahlung

Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte

(1) Die Übergangszahlung wird in Höhe des Dreizehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um den die monatlichen Nettobezüge im Beamtenverhältnis geringer sind als die monatlichen Nettobezüge im Arbeitnehmerverhältnis. Sie beträgt höchstens 1.533,88 Euro.
(2) Beträgt der Unterschiedsbetrag monatlich 5,11 Euro oder weniger, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.12.2003 I 2848

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019820975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 498bd645e6b01a1fed86cd7239328824ce15950560078546fac0d6a9d7f44f03

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