ÖDAPrV
§ 43Prüfungszeugnis
- 1.
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
- 2.
- den Namen und die Vornamen des Prüflings,
- 3.
- das Geburtsdatum des Prüflings,
- 4.
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, gegebenenfalls mit Fachrichtung oder Schwerpunkt,
- 5.
- die Ergebnisse der Prüfungsbereiche in Punkten und als Note,
- 6.
- das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung als Note, falls ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
- 7.
- das Datum, an dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,
- 8.
- die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und von der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie
- 9.
- das Siegel der zuständigen Stelle.
- 1.
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
- 2.
- den Namen und die Vornamen des Prüflings,
- 3.
- das Geburtsdatum des Prüflings,
- 4.
- die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der Prüfungsleistungen, die er in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbracht hat, den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
- 5.
- die Ergebnisse der Prüfungsbereiche von Teil 1 in Punkten und als Note,
- 6.
- gegebenenfalls das Ergebnis der zu benennenden Prüfungsbereiche aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs nachgewiesen werden, nicht hinreichend abgedeckt werden durch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Teil 1 der Abschlussprüfung nachgewiesen worden sind,
- 7.
- die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und in den zu benennenden Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend den Bestehensregelungen im zweijährigen Ausbildungsberuf erbracht worden sind,
- 8.
- das Datum, an dem das Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,
- 9.
- die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie
- 10.
- das Siegel der zuständigen Stelle.
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Berufsausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274