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ÖDAPrV

§ 38Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt die zuständige Stelle dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.
(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.
(3) Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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