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ÖDAPrV

§ 36Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Der Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
(2) Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, sobald dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben und seiner praktischen Prüfungsleistungen bekannt gegeben worden sind.
(3) In dem Antrag muss der Prüfling angeben, in welchem Prüfungsbereich er die mündliche Ergänzungsprüfung ablegen möchte.
(4) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(5) Wird erst nach der Erbringung der mündlichen Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung festgestellt, dass eine mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann, und ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag gestellt worden, so muss der Antrag jedoch sofort beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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