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ÖDAPrV

§ 33Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Über die Feststellung der Bewertung jeder Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss oder von der Prüferdelegation eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Die Ergebnisniederschrift muss auf den Formularen erfolgen, die von der zuständigen Stelle genehmigt worden sind.
(2) Für die Ergebnisniederschrift ist eine Bestätigung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die jeweilige Prüfungsleistung abschließend bewertet haben, erforderlich.
(3) Die bestätigte Ergebnisniederschrift ist unverzüglich der zuständigen Stelle vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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