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ÖDAPrV

§ 31Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Bei der Beratung über die Bewertung in den einzelnen Prüfungsbereichen dürfen nur diejenigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die Prüfungsleistung abgenommen und abschließend bewertet haben, anwesend sein.
(2) Bei der Beratung über die Abschlussprüfung insgesamt dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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