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ÖDAPrV

§ 13Entscheidung über die Zulassung

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Die Entscheidung, ob ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Die Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.
(2) Ist der Prüfling zugelassen worden, so sind in der Mitteilung zudem anzugeben:
1.
die jeweiligen Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie
2.
die Hilfsmittel, die in der Abschlussprüfung erlaubt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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