ÖDAPrV
§ 12Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung
- 1.
- in den Fällen, in denen die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorsieht:
- a)
- die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und
- b)
- den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden muss,
- 2.
- in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus zwei Teilen besteht,
- a)
- für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden muss, und
- b)
- für Teil 2:
- aa)
- entweder die Bescheinigung über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Bescheinigung darüber, von der Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit zu sein aufgrund einer Regelung in der Ausbildungsordnung, die aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und
- bb)
- den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden muss.
- 1.
- das letzte Zeugnis der Berufsschule und
- 2.
- eine Stellungnahme des oder der Ausbildenden.
- 1.
- ein ärztliches Attest über die Beeinträchtigung,
- 2.
- eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen oder
- 3.
- eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
- 1.
- die Bescheinigung
- a)
- über die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder
- b)
- über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung und
- 2.
- den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden muss.
- 1.
- die Tätigkeitsnachweise,
- 2.
- im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Dauer der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 3.
- im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274