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ÜblG 3

§ 16Bundeshilfe für das Land Berlin

Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes

(1) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich unter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es zur Deckung eines auf andere Weise nicht auszugleichenden Haushaltsfehlbedarfs einen Bundeszuschuß. Zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs für den Wiederaufbau Berlins gewährt der Bund Darlehen, wenn eine anderweitige Darlehnsaufnahme dem Land Berlin nicht zugemutet werden kann oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.
(2) Die Bundeshilfe (Bundeszuschuß und Bundesdarlehen) soll so bemessen sein, daß das Land Berlin befähigt wird, die durch seine besondere Lage bedingten Ausgaben zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung seiner Bevölkerung zu leisten und seine Aufgaben als Hauptstadt eines geeinten Deutschlands zu erfüllen.
(3) Die Höhe der Bundeshilfe wird jährlich durch das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans bestimmt. Der Bundeszuschuß ist dem Land Berlin in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.
(4) ...
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 15 G v. 20.12.1991 I 2317

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec123fc40df90b8575407e94216ef875bfa47a1b27c6978d53f4f20cb6a955ba

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