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ÜblG 2

§ 5

Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

(1) Die Wartestandsbeamten der in der Anlage bezeichneten Zonenbehörden werden Wartestandsbeamte des Bundes.
(2) Oberste Dienstbehörden der Wartestandsbeamten sind die zuständigen Obersten Bundesbehörden. Erforderlichenfalls bestimmen der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die oberste Dienstbehörde.
(3) Die obersten Dienstbehörden haben für die Unterbringung der Wartestandsbeamten zu sorgen (§ 36a Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung).

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 5: Kursivdruck: Als Bundesrecht aufgeh. mit Ausnahme Abschn. V durch § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 G v. 19.8.1969 I 1284 mWv 1.1.1970
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007740951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bf927bb5abdad976d5e63081ef936442814aed2e6e69c7cbd8a86c24e8ec034

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