(1) Die Wartestandsbeamten der in der Anlage bezeichneten Zonenbehörden werden Wartestandsbeamte des Bundes.
(2) Oberste Dienstbehörden der Wartestandsbeamten sind die zuständigen Obersten Bundesbehörden. Erforderlichenfalls bestimmen der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die oberste Dienstbehörde.
(3) Die obersten Dienstbehörden haben für die Unterbringung der Wartestandsbeamten zu sorgen (§ 36a Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung).
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 5: Kursivdruck: Als Bundesrecht aufgeh. mit Ausnahme Abschn. V durch § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 G v. 19.8.1969 I 1284 mWv 1.1.1970
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328
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