ÜblG 2
§ 3
Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Stand: Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007740951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bf927bb5abdad976d5e63081ef936442814aed2e6e69c7cbd8a86c24e8ec034
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 130 GG
„Die Ausgaben (einschließlich der Versorgungsausgaben) der Verwaltungen und Einrichtungen, die nach Artikel 130 des Grundgesetzes in die Verwaltung des Bundes übergeführt worden sind oder noch übergeführt werden, gehen mit dem Inkrafttreten der Über …“