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ÜAG

§ 6

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens

(1) Das Gericht kann die Festhalteanordnung vor der Übergabe der verurteilten Person an die Behörden des Vollstreckungsstaates erlassen und die Ausschreibung zur Festnahme sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen anordnen. Die verurteilte Person ist zu richterlichem Protokoll zu belehren.
(2) In der Ausschreibung ist die verurteilte Person möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Der Strafausspruch, der Tag der Rechtskraft der Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Überstellung noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe und das die Festhaltung anordnende Gericht sind anzugeben. Zuständig für den Erlaß der Festhalteanordnung ist das Gericht des ersten Rechtszuges, oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, die Strafvollstreckungskammer. § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 6 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.7.2009 I 2274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019540991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc93c06944c2783e7221efc44e51439f6ebf9a6e534202357a5df21cda871d54

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