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ÜAG

§ 4

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens

Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzieht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.7.2009 I 2274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019540991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc93c06944c2783e7221efc44e51439f6ebf9a6e534202357a5df21cda871d54

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