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1-DM-GoldmünzG

§ 6Inverkehrbringen

Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Die 1-DM-Goldmünzen werden unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Deutsche Bundesbank und die Verkaufsstelle für Sammlermünzen bei der Bundesschuldenverwaltung in den Verkehr gebracht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d898ae7eeb716fb657a436484d0a535c2035df136359cee64aa06c75a75cf563

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