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1-DM-GoldmünzG

§ 5Prägung und Vergütung

Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

(1) Die 1-DM-Goldmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die von der Deutschen Bundesbank beauftragt werden. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht der Deutschen Bundesbank.
(2) Die Deutsche Bundesbank bestimmt im Benehmen mit den Münzstätten der Länder die Verteilung der auszuprägenden Mengen auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung der Goldmünzen zu gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung.
(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten von der Deutschen Bundesbank zugewiesen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d898ae7eeb716fb657a436484d0a535c2035df136359cee64aa06c75a75cf563

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