219 Euro Kindergeld, nur 112,78 Euro ausgezahlt: Warum der Brexit-Streit noch einmal vor Gericht muss

219 Euro Kindergeld, nur 112,78 Euro ausgezahlt: Warum der Brexit-Streit noch einmal vor Gericht muss

Eine Mutter lebte mit ihrem Kind wieder in Deutschland. Aus Großbritannien erhielt sie nach ihrem Vortrag kein Kindergeld mehr. Trotzdem zog die deutsche Familienkasse einen rechnerischen britischen Anspruch ab: Von damals 219 Euro deutschem Kindergeld blieben zunächst 112,78 Euro monatlich. Die Mutter klagte und gewann vor dem Finanzgericht. Beim Bundesfinanzhof hielt dieser Erfolg jedoch nicht stand.

Der BFH verwies die Sache mit Urteil vom 18. März 2026, III R 10/25, zurück. Die am 9. Juli 2026 veröffentlichte Entscheidung betrifft den Zeitraum März bis August 2022. Sie zeigt, dass der Brexit die Abstimmung deutscher und britischer Familienleistungen nicht mit einer einfachen Ja-oder-Nein-Regel beendet hat.

Die Mutter war zurückgekehrt, der Vater arbeitete in London

Mutter und Kind besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und leben seit Oktober 2019 in Deutschland. Das Kind war im Vereinigten Königreich geboren. Nach den Angaben der Mutter lebte sein Vater weiterhin in London und arbeitete dort in der Gastronomie.

Die Familienkasse ging davon aus, dass wegen dieser Beschäftigung Großbritannien vorrangig für Familienleistungen zuständig sei. Deutschland müsse deshalb nur den Unterschied zum höheren deutschen Kindergeld zahlen. Die Korrespondenz mit der britischen Behörde klärte jedoch nicht eindeutig, weshalb von dort keine Leistungen gewährt wurden. Die Mutter verlangte den vollen deutschen Betrag.

Nach dem Übergangszeitraum musste genauer hingesehen werden

Das Finanzgericht sprach ihr ungekürztes Kindergeld zu. Dabei ging es von der weiteren Anwendbarkeit des neueren europäischen Koordinierungsrechts aus. Dieses regelt unter anderem, welcher Staat bei grenzüberschreitenden Familienkonstellationen vorrangig zahlen muss.

Für den BFH fehlten dafür entscheidende Feststellungen. Der Brexit-Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Für spätere Monate gelten die europäischen Koordinierungsregeln im Verhältnis zu Großbritannien nur weiter, wenn eine einschlägige Fallgruppe des Austrittsabkommens vorliegt. Die frühere Verbindung zum Vereinigten Königreich allein beantwortet diese Frage nicht.

Bei der Mutter war insbesondere nicht festgestellt, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer entsprechend geschützten grenzüberschreitenden Situation befand. Auch die Staatsangehörigkeit des Vaters und seine tatsächlichen Lebens- und Beschäftigungsverhältnisse waren nicht hinreichend aufgeklärt. Sollte er ausschließlich Drittstaatsangehöriger sein, könnte über das Austrittsabkommen sogar älteres europäisches Koordinierungsrecht maßgeblich werden.

Weder volle Zahlung noch Kürzung standen endgültig fest

Die deutschen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte die Mutter nach den Feststellungen des Finanzgerichts. Offen blieb aber, wie sich mögliche britische Familienleistungen darauf auswirken. Der BFH sprach deshalb weder endgültig das volle Kindergeld zu noch bestätigte er die vorgenommene Anrechnung abschließend. Das Finanzgericht muss weitere Tatsachen ermitteln und auf dieser Grundlage neu entscheiden.

Der Fall ist damit kein Beleg dafür, dass seit dem Brexit britische Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Umgekehrt reicht ein pauschaler Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit in Großbritannien nicht aus, um jede Kürzung zu erklären.

Betroffene Familien sollten Bescheide und Behördenkorrespondenz aus beiden Ländern aufbewahren und die Wohn-, Arbeits- und Staatsangehörigkeitsverhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt nachvollziehbar dokumentieren. Entscheidend ist außerdem, auf welchen Zeitraum sich die angegriffene Festsetzung bezieht. Die im Fall genannten Geldbeträge gelten für 2022 und beschreiben nicht die heutige Kindergeldhöhe. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Steuerrecht.

Quellen: BFH, Urteil vom 18.03.2026 – III R 10/25; Pressemitteilung vom 09.07.2026.