STEINWACHS prüft mögliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Für eine erste Anfrage genügen zunächst der Behandlungsort, der Zeitraum und eine kurze Schilderung Ihres Verdachts. Anfrage zur Prüfung eines Geburtsschadens · 040 4153 7117-0
Gemeint sind hier gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder der Versorgung unmittelbar nach der Geburt. Eine Schädigung kann das Kind, die Mutter oder beide betreffen. Ein schwerer Verlauf oder eine bleibende Behinderung beweist für sich genommen noch keinen Behandlungsfehler. Zu unterscheiden sind eine unvermeidbare Komplikation und eine vermeidbare Schädigung durch eine Pflichtverletzung.
Den rechtlichen Ausgangspunkt bildet § 630a Absatz 2 BGB: Maßgeblich ist grundsätzlich der allgemein anerkannte fachliche Standard zum Zeitpunkt der Behandlung. Ob davon abgewichen wurde, ist regelmäßig mit medizinischer Sachkunde zu klären.
Die Prüfung sollte konkrete Vorgänge untersuchen und den gesamten zeitlichen Ablauf einbeziehen. Relevante Fragen können sein:
Diese Fragen sind ein Ausgangspunkt für die Aktenprüfung. Aus einer einzelnen Zeitangabe oder einem isolierten Befund lässt sich noch kein Haftungsergebnis ableiten.
Je nach Behandlungsverhältnis und Verantwortlichkeit kommen vertragliche Ansprüche aus § 280 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag sowie Ansprüche wegen einer schuldhaften Gesundheitsverletzung aus § 823 Absatz 1 BGB in Betracht. Geprüft werden Pflichtverletzung, Verantwortlichkeit, Gesundheitsschaden und Ursachenzusammenhang. Wer in Anspruch genommen werden kann, richtet sich nach den Verträgen und der tatsächlichen Aufgabenverteilung.
Bei bestehender Haftung kann das Kind insbesondere Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB verlangen. Dauerhafte zusätzliche Bedürfnisse und eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit können einen Rentenanspruch nach § 843 BGB begründen. Kosten und Hilfebedarf müssen konkret erfasst werden; eine pauschale Entschädigungssumme lässt sich ohne Untersuchung der Folgen nicht seriös nennen. Eigene Gesundheitsschäden der Mutter sind gesondert zu prüfen.
Die Beweisführung ist häufig der Kern des Verfahrens. § 630h BGB enthält besondere Regeln zugunsten von Patienten. Bei einem groben Behandlungsfehler, der grundsätzlich geeignet ist, die tatsächlich eingetretene Art der Verletzung herbeizuführen, wird nach Absatz 5 der Ursachenzusammenhang vermutet. Unter den dort geregelten Voraussetzungen gilt dies auch bei einer unterlassenen Befunderhebung.
Fehlt die vorgeschriebene Dokumentation einer medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme und ihres Ergebnisses, wird nach § 630h Absatz 3 BGB vermutet, dass die Maßnahme nicht stattgefunden hat. Das bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche weiteren Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs feststehen. Aufklärungs- und Einwilligungsfragen sind nach Absatz 2 gesondert zu betrachten.
Der Bundesgerichtshof betont, dass ein erhebliches Beweisangebot nicht ohne prozessrechtliche Grundlage übergangen werden darf; anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – VI ZR 371/21). Für die Fallvorbereitung sollten deshalb neben den Behandlungsakten auch mögliche Zeugen und ihre konkreten Wahrnehmungen festgehalten werden. Diese Entscheidung ersetzt keine medizinische Bewertung Ihres Falls.
Hilfreich sind Mutterpass, Schwangerschaftsbefunde, vollständige Geburtsdokumentation, CTG-Aufzeichnungen, Operations- und Anästhesieberichte, Unterlagen zur Versorgung des Neugeborenen sowie spätere Arztbriefe und Gutachten. Hinzu kommen Schriftwechsel mit Klinik und Versicherungen und Belege zum zusätzlichen Hilfebedarf. Nicht jede Unterlage liegt in jedem Fall vor.
Das Recht auf Einsicht und Abschriften der eigenen Behandlungsakte ergibt sich aus § 630g BGB. Die erste Abschrift ist nach der aktuellen gesetzlichen Regelung unentgeltlich. Für die Akten des Kindes ist die Berechtigung der anfordernden Person zu beachten. Weitere Hinweise bietet unsere Seite Patientenakte anfordern und auswerten.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Ihr Beginn richtet sich grundsätzlich nach § 199 Absatz 1 BGB und hängt unter anderem von der Entstehung des Anspruchs sowie Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der maßgeblichen Umstände und der verantwortlichen Person ab. Sie beginnt daher nicht pauschal mit dem Geburtstag des Kindes.
Die kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren für bestimmte Personenschäden nach § 199 Absatz 2 BGB bedeutet nicht, dass in jedem Fall 30 Jahre Zeit bleiben. Welche Frist konkret gilt, wessen Kenntnis maßgeblich ist und ob Hemmungstatbestände vorliegen, muss anhand des Einzelfalls geprüft werden. Legen Sie deshalb auch ältere Schreiben und bereits vorhandene Gutachten vor.
Im Mandat werden die Verantwortlichkeiten, die Beweislage und ein geeignetes weiteres Vorgehen geprüft. Dazu kann die Einholung oder Auswertung medizinischer Gutachten gehören. Ob eine außergerichtliche Klärung oder ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, hängt von den Unterlagen und der Reaktion der Gegenseite ab.
Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie unter 040 4153 7117-0 an. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab abgestimmt. Besprechungen an unserem Hamburger Kanzleistandort, Hallerstraße 70, 20146 Hamburg, erfolgen nach Terminvereinbarung. Weitere Informationen finden Sie zur Arzthaftungsberatung in Hamburg.
Inhaltlich überarbeitet am 30. September 2026. Allgemeine Informationen zum deutschen Recht; die Prüfung des konkreten Behandlungsfalls bleibt erforderlich.