Umgangsvergleich nur laut diktiert: Warum die gerichtliche Billigung den Formfehler nicht heilte

Archivdatum: 30. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Die Eltern hatten sich vor Gericht auf Wochenendkontakte zwischen Vater und Tochter verständigt. Der Vergleich wurde laut diktiert und genehmigt. Anschließend billigte das Familiengericht die Regelung. Trotzdem fehlte ein wirksamer Vollstreckungstitel: Das Oberlandesgericht Frankfurt beanstandete die Protokollierung und verwies das Verfahren zurück.

Jedes dritte Wochenende und eine umstrittene Fahrtstrecke

Nach einem Sorgerechtsverfahren leitete das Amtsgericht Fürth im Odenwald ein Umgangsverfahren für ein 2017 geborenes Mädchen ein. Im Termin am 9. Dezember 2024 vereinbarten die Eltern, dass der Vater die Tochter jedes dritte Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 16 Uhr sehen sollte.

Die Mutter sollte das Kind zur Adresse des Vaters bringen und wieder abholen. Der Vergleich wurde nach dem Sitzungsprotokoll laut diktiert und genehmigt. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 billigte das Gericht die Vereinbarung. Es sah keine Gründe dafür, dass sie dem Kindeswohl widersprach; auch der Verfahrensbeistand hatte sie befürwortet.

Die Mutter legte Beschwerde ein. Sie beanstandete insbesondere, dass die Aufzeichnung des Vergleichs nicht noch einmal vorgespielt worden war. Außerdem trug sie vor, die Entfernung betrage 300 Kilometer, sie habe keinen Führerschein und müsse ein zweijähriges Kind betreuen. Auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts stellte sie infrage.

Eine Einigung muss ordnungsgemäß im Protokoll festgestellt werden

Für einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich reicht es nicht, dass die Eltern im Termin grundsätzlich zustimmen. § 156 Absatz 2 FamFG setzt eine wirksam zustande gekommene Vereinbarung voraus. Über § 36 FamFG gelten dafür die einschlägigen Protokollierungsvorschriften der Zivilprozessordnung.

Nach § 162 Absatz 1 ZPO muss die im Protokoll festgehaltene Vereinbarung vorgelesen oder den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt werden. Bei einer zunächst nur vorläufigen Aufzeichnung können die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. Dass dies geschehen ist und die Beteiligten die Fassung genehmigt haben, muss sich aus dem Protokoll ergeben.

Im entschiedenen Fall war diese abschließende Wiedergabe unterblieben. Der Vermerk, der Vergleich sei lediglich laut diktiert und genehmigt worden, genügte nicht. Das OLG bewertete ihn deshalb als prozessual unwirksam. Es ging um einen konkret festgestellten Verfahrensmangel, nicht um die Aussage, jedes sprachlich knapp formulierte Protokoll sei unbrauchbar.

Die Billigung kann eine fehlende wirksame Vereinbarung nicht ersetzen

Die spätere gerichtliche Billigung heilte den Fehler nicht. Ihr Zweck ist die Prüfung einer bereits wirksamen Elternvereinbarung am Kindeswohl. Sie schafft nicht nachträglich die fehlenden Voraussetzungen des Vergleichsschlusses.

Auch eine gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln könnte einen solchen Mangel nicht beseitigen. Aus dem Billigungsbeschluss allein lässt sich die inhaltliche Umgangsregelung nicht vollstrecken. Die Unterscheidung ist praktisch erheblich: Eine einvernehmlich besprochene Besuchsregelung und eine rechtlich vollstreckbare Vereinbarung sind nicht schon wegen der gerichtlichen Beteiligung dasselbe.

Das Familiengericht musste das Verfahren fortsetzen

Mit Beschluss vom 10. Februar 2025, 6 UF 18/25, hob das OLG die Billigung und das Verfahren auf und verwies die Sache an die erste Instanz zurück. Weil weder ein wirksamer Vergleich noch eine Sachentscheidung zum Umgang vorlag, konnte dies nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG auch ohne entsprechenden Antrag geschehen.

Damit war nicht entschieden, dass die Mutter die Fahrtstrecken niemals übernehmen muss oder der Vater keinen Wochenendumgang erhalten darf. Über die inhaltlich geeignete Regelung musste erst wirksam entschieden werden. Zunächst sollte das Amtsgericht außerdem seine örtliche Zuständigkeit anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes prüfen.

Auch bei einer neuen Einigung muss das Kind gehört werden

Für das weitere Verfahren erinnerte das OLG daran, dass das betroffene Kind auch vor der Billigung einer neuen Elternvereinbarung anzuhören ist. Die notwendige Kindeswohlprüfung entfällt nicht dadurch, dass sich beide Eltern einig sind. Die Billigung wirkt schließlich ähnlich verbindlich wie eine streitige gerichtliche Umgangsentscheidung.

Wer die Tragweite einer Vereinbarung prüfen muss, sollte deshalb den vollständigen Vergleichstext, das Sitzungsprotokoll und den Billigungsbeschluss gemeinsam betrachten. Inhaltliche Fragen des Umgangsrechts und die Wirksamkeit der gerichtlichen Festlegung sind getrennt zu prüfen. Die Einzelheiten des damaligen Verfahrens enthält der vollständige Beschluss.