360.000 Euro aus Lebensversicherungen erhalten: Warum danach die zusätzliche Betriebsrente scheiterte
Archivdatum: 26. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Ein Rechtsanwalt und Steuerberater hatte seine Betriebsrentenzusage bereits erfolgreich eingeklagt. Jahre später erhielt er außerdem mehr als 360.000 Euro aus Lebensversicherungen. Als er danach die monatliche Rente von knapp 2.700 Euro verlangte, scheiterte er vor dem Bundesarbeitsgericht. Das frühere Urteil half ihm nicht mehr uneingeschränkt: Die Versicherungen waren Teil desselben Versorgungssystems, und der Mann hatte selbst an dessen späterer Auflösung mitgewirkt.
Eine Versorgung über mehrere miteinander verbundene Gesellschaften
Der Kläger war Partner einer Beratungssozietät und zugleich durch einen Prokuristen-Anstellungsvertrag mit einer verbundenen GmbH verbunden. Eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 1999 versprach ihm ein Ruhegehalt ab dem 65. Lebensjahr. Daneben bestand eine Gesellschaft, die Lebensversicherungen für die Partner abschloss. Deren Beiträge trugen die Partner wirtschaftlich über ihre Kapitalkonten.
Das bedeutete aber nach den vom Gericht festgestellten Vereinbarungen nicht, dass zwei unabhängige Altersversorgungen zugesagt waren. Die Versicherungen und ihre Erträge sollten über eine weitere Gesellschaft die Mittel bereitstellen, aus denen die GmbH ihre Pensionszusagen erfüllte. Eine gleichzeitige private Auszahlung der Versicherungsleistung und zusätzliche Inanspruchnahme der GmbH war in diesem Konzept gerade nicht vorgesehen.
Der erste Prozess sicherte die Zusage erfolgreich
Nach einer wirtschaftlichen Krise wollte die GmbH ihre Versorgungszusagen widerrufen. Der Kläger akzeptierte das nicht. Im Jahr 2010 stellte das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass seine Versorgungsanwartschaft fortbestand. Zu diesem Zeitpunkt durfte er sich dagegen wehren, dass die Arbeitgeberin die zugesagte Rente einseitig beseitigte.
Damit war aber noch nicht entschieden, was spätere eigene Handlungen des Versorgungsberechtigten bewirken würden. Das BAG betonte, dass die GmbH damals zwar nicht auf das endgültige Ende ihrer Verpflichtung vertrauen durfte. Sie konnte jedoch weiterhin davon ausgehen, dass der Kläger nicht beide Leistungen nebeneinander beanspruchen würde.
2012 wurden die Versicherungen übertragen, 2023 ausgezahlt
Im Jahr 2012 beschlossen die Gesellschafter einschließlich des Klägers, die Versicherungsgesellschaft aufzulösen und die Policen auf die einzelnen Personen zu übertragen. Im April 2023 erhielt der Mann aus seinen beiden Versicherungen insgesamt 360.222,89 Euro. Zugleich verlangte er von der GmbH ein Ruhegehalt von monatlich 2.697,97 Euro.
Für das BAG war entscheidend, dass der Kläger das gemeinsame Finanzierungskonzept kannte und mitgetragen hatte. Durch die Übertragung und den eigenen Empfang der Versicherungsleistungen entzog er diesem System die Mittel. Damit schuf er nach Auffassung des Gerichts eine neue Lage: Die GmbH durfte nun darauf vertrauen, nicht zusätzlich aus der Pensionszusage in Anspruch genommen zu werden.
Es ging um einen besonderen Widerspruch, nicht bloß um Anrechnung
Das Gericht stützte sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Die Durchsetzung eines an sich bestehenden Rechts kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn das eigene Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen hat und die spätere Forderung dazu in untragbarem Widerspruch steht.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Betriebsrente nur solange zurückgestellt, bis die Versicherungszahlungen rechnerisch verbraucht wären. Das BAG ging weiter und wies die Zahlungsklage vollständig ab. Die Versicherungssummen waren keine bloße Vorauszahlung auf einzelne Monatsrenten, sondern Bestandteil der gemeinsamen Finanzierung. Nach ihrer Entnahme konnte der Kläger die zusätzliche Versorgung in diesem besonderen Fall insgesamt nicht mehr durchsetzen.
Warum das alte Urteil keinen doppelten Anspruch garantierte
Ein rechtskräftiges Urteil bleibt grundsätzlich verbindlich. Hier waren aber die entscheidenden Vorgänge von 2012 und 2023 erst nach dem ersten Prozess eingetreten. Diese nachträgliche Änderung erlaubte die neue Bewertung. Das BAG korrigierte damit nicht einfach nachträglich die ursprüngliche Zusage.
Wer Versicherungsleistungen und eine betriebliche Altersversorgung nebeneinander erhält, verliert deshalb nicht automatisch seinen Rentenanspruch. Maßgeblich waren die ungewöhnliche Verknüpfung, die konkreten Vereinbarungen und die eigene Mitwirkung. Vollständig ausgewertet wurde das BAG-Urteil vom 25. November 2025, 3 AZR 77/25, amtlich bereitgestellt am 2. April 2026. Über die nur hilfsweise erhobene Gegenforderung der GmbH musste das Gericht nicht entscheiden.