Sechs Stunden Verspätung angekündigt: Warum der selbst gebuchte Ersatzflug die 250-Euro-Pauschale ausschloss

Archivdatum: 24. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Ein Reisender wollte wegen einer angekündigten Flugverspätung seinen Geschäftstermin nicht verpassen und buchte kurzerhand einen anderen Flug. Er erreichte Mallorca mit weniger als drei Stunden Verspätung. Anschließend verlangte er trotzdem 250 Euro Ausgleich von der ursprünglich gebuchten Fluggesellschaft. Der Europäische Gerichtshof entschied am 25. Januar 2024 – C-54/23, dass die Pauschale unter diesen Umständen nicht geschuldet ist. Die Kosten des Ersatzflugs sind davon gesondert zu beurteilen.

Ein Geschäftstermin führte zur eigenen Umbuchung

Der Fluggast hatte über Ryanair für den 31. Oktober 2019 einen Flug von Düsseldorf nach Palma de Mallorca sowie den Rückflug gebucht. Ausführen sollte den Hinflug Laudamotion. Nach der Information über eine voraussichtliche Verspätung von sechs Stunden suchte der Reisende selbst eine Alternative, weil er einen Geschäftstermin wahrnehmen wollte.

Mit dem zusätzlich gebuchten Flug erreichte er das Endziel weniger als drei Stunden nach der für den ursprünglichen Flug vorgesehenen Ankunftszeit. Er trug vor, für den ursprünglich gebuchten Flug rechtzeitig eingecheckt zu haben. Im späteren Verfahren verlangte er von Laudamotion die pauschale Ausgleichszahlung. Daneben ging es gegenüber Ryanair um Auskunft und Rückzahlung nicht angefallener Steuern; diese anderen Ansprüche waren nicht Gegenstand der hier beantworteten europäischen Ausgleichsfrage.

Die Dreistundengrenze knüpft an den erlittenen Zeitverlust an

Die Fluggastrechteverordnung 261/2004 sieht in Art. 7 standardisierte Ausgleichsbeträge vor. Für große Verspätungen ergibt sich der Anspruch aus der Rechtsprechung zu Art. 5 und Art. 7: Fluggäste, die ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen, können in entsprechender Weise wie Reisende annullierter Flüge entschädigt werden. Weitere Voraussetzungen und mögliche außergewöhnliche Umstände bleiben dabei zu prüfen.

Der Grund dieser Gleichstellung ist der erhebliche, nicht rückholbare Zeitverlust. Im Mallorca-Fall war dieser Verlust gerade unter der maßgeblichen Grenze geblieben. Maßstab war die tatsächliche Ankunft mit dem Ersatzflug im Vergleich zur ursprünglich geplanten Ankunft. Die bloße Ankündigung einer sechsstündigen Verspätung erzeugte daher noch keinen selbstständigen Anspruch auf die Pauschale.

Auch die eigene Suche nach einem anderen Flug änderte das Ergebnis nicht

Der Reisende hatte die Alternative selbst organisieren müssen. Diese Mühe und der dadurch verursachte Ärger können nachvollziehbar sein. Der EuGH hielt sie unter den vorgelegten Umständen aber nicht für die große Unannehmlichkeit, an die der pauschale Verspätungsausgleich anknüpft, wenn das Endziel dennoch mit weniger als drei Stunden Verzögerung erreicht wird.

Das galt auch unter der Annahme, dass die ursprüngliche Fluggesellschaft ihre Unterstützungs- oder Betreuungsverpflichtungen verletzt hatte. Ein solches Versäumnis konnte den fehlenden dreistündigen Zeitverlust nicht ersetzen. Deshalb musste der EuGH die zusätzliche Frage, welche Bedeutung ein rechtzeitiger Check-in für diesen Anspruch hätte, im konkreten Verfahren nicht mehr beantworten.

Der Ersatzflugpreis ist ein anderer Anspruch

Eine Ausgleichspauschale und die Erstattung einer konkreten Ausgabe verfolgen verschiedene Zwecke. Die Pauschale soll bestimmte einheitliche Unannehmlichkeiten ausgleichen. Beim selbst gekauften Ersatzflug geht es dagegen darum, ob und in welchem Umfang die Fluggesellschaft für zusätzliche Beförderungskosten einzustehen hat. Der EuGH sprach in diesem Verfahren weder solche Kosten zu noch schloss er sie pauschal aus.

Schon die deutsche Berufungsentscheidung hatte auf eine mögliche Erstattung nach nationalem Recht hingewiesen. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall besteht, hängt unter anderem von den verletzten Pflichten, der Notwendigkeit der Ersatzbuchung und den konkreten Umständen ab. Die Aussage „keine 250 Euro“ darf deshalb nicht als „überhaupt keine Ansprüche“ gelesen werden. Zur Einordnung sind die einzelnen Fluggastrechte getrennt zu prüfen.

Welche Zeiten und Belege Reisende festhalten sollten

Für einen vergleichbaren Streit sind ursprüngliche Buchung, Verspätungsnachricht, angebotene Alternativen, Ersatzflugrechnung und tatsächliche Ankunftszeit entscheidend. Ein Screenshot der angekündigten Verzögerung ist hilfreich, dokumentiert aber allein nicht, wann der Reisende sein Ziel am Ende erreichte. Auch Kontakte mit der Fluggesellschaft und die Gründe für eine schnelle eigene Buchung sollten nachvollziehbar bleiben.

Das Urteil betrifft den freiwilligen Wechsel von einem verspäteten Flug auf eine selbst gebuchte Alternative. Es lässt sich nicht ohne Prüfung auf jede Annullierung oder Nichtbeförderung übertragen. Wer durch eine sinnvolle Alternative Zeit spart, muss diese Ersparnis bei der Ausgleichspauschale berücksichtigen; die notwendigen Mehrkosten können gleichwohl Gegenstand einer eigenständigen Prüfung des Schadensersatzes bleiben.