Für welche Flüge gelten die europäischen Regeln?
Die Verordnung erfasst grundsätzlich Flüge, die von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats im Anwendungsbereich des Vertrags starten. Bei Abflügen aus einem Drittstaat in dieses Gebiet kommt es unter anderem darauf an, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen ist. Gesetzliche Voraussetzungen und mögliche bereits im Drittstaat gewährte Leistungen sind zu beachten. Außerdem können etwa bestätigte Buchung und rechtzeitiges Einfinden zur Abfertigung relevant sein. Eine deutschsprachige Buchungsseite allein entscheidet nicht über den Anwendungsbereich.
Was gilt bei einer Flugannullierung?
Bei einer Annullierung bestehen grundsätzlich Wahlmöglichkeiten zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung nach den gesetzlichen Vorgaben. Welche Alternative sinnvoll ist, hängt vom Reisezweck und den verfügbaren Verbindungen ab. Zusätzlich kann ein Ausgleichsanspruch bestehen. Dieser hängt unter anderem von der rechtzeitigen Information über den Ausfall, einer angebotenen Ersatzbeförderung und möglichen außergewöhnlichen Umständen ab. Eine Erstattung des Tickets und die vollständige kostenlose Durchführung derselben ursprünglichen Beförderung können nicht ohne Weiteres gleichzeitig verlangt werden.
Welche Betreuung muss angeboten werden?
Bei relevanten Wartezeiten können angemessene Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten geschuldet sein. Muss eine zusätzliche Übernachtung stattfinden, kommen notwendige Hotelunterbringung und Transfers hinzu. Die Voraussetzungen richten sich nach dem Ereignis, der Wartezeit und gegebenenfalls der Flugentfernung. Betreuungsansprüche sind von einer pauschalen Ausgleichszahlung zu unterscheiden und können auch bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände einen Ausgleich ausschließen. Wer notwendige Betreuung selbst organisiert, sollte die Situation und angemessene Ausgaben nachvollziehbar dokumentieren.
EuGH-Urteil zur erheblichen Ankunftsverspätung
Der Europäische Gerichtshof entschied am 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C‑402/07 und C‑432/07, dass auch bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden ein Ausgleichsanspruch bestehen kann. Ausschlaggebend ist grundsätzlich der Zeitverlust am Endziel. Außergewöhnliche Umstände können den Anspruch unter weiteren Voraussetzungen ausschließen. Das Urteil betrifft damit die pauschale Entschädigung; es ersetzt nicht die gesonderte Prüfung von Betreuung, Ticketerstattung oder Schäden aus anderen Rechtsgrundlagen.
An wen richtet sich die Forderung?
Anspruchsgegner nach der Fluggastrechte-Verordnung ist grundsätzlich das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dieses muss nicht mit dem Unternehmen übereinstimmen, dessen Name besonders groß auf der Buchungsbestätigung steht. Bei Codeshare-Verbindungen, Vermittlungsportalen und Reiseveranstaltern ist die Zuordnung deshalb sorgfältig zu prüfen. Wer nur den Vermittler anschreibt, erreicht nicht zwangsläufig den richtigen Schuldner. Flugnummer, Strecke, Reisedatum und Angaben zur tatsächlich ausführenden Fluggesellschaft helfen, die Forderung eindeutig zuzuordnen und unnötige Weiterleitungen zu vermeiden.
Was gilt bei Anschlussflügen und Pauschalreisen?
Bei zusammenhängend gebuchten Verbindungen kann die Verspätung am vertraglichen Endziel maßgeblich sein. Getrennte Einzelbuchungen sind nicht automatisch wie eine einheitliche Verbindung zu behandeln. War der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, können daneben Rechte gegenüber dem Veranstalter bestehen. Diese Ansprüche beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Derselbe Nachteil soll nicht mehrfach ausgeglichen werden; mögliche Anrechnungen sind deshalb zu prüfen. Reiseunterlagen sollten erkennen lassen, welche Leistungen gemeinsam gebucht wurden und welche Unternehmen beteiligt waren.
Welche Unterlagen sollten gesichert werden?
Wichtig sind Buchungsbestätigung, Bordkarten, Umbuchungsangebote, Mitteilungen zum Ausfallgrund und Nachweise über die tatsächliche Ankunft. Bei Wartezeiten helfen Quittungen für notwendige Ausgaben. Eine Forderung sollte die verlangte Leistung klar benennen, statt lediglich allgemein Entschädigung zu verlangen. Reagiert die Fluggesellschaft nicht angemessen, kommen je nach Fall Beschwerde, Schlichtung oder gerichtliche Durchsetzung in Betracht. Zuständigkeit, Verjährung und die Wirkung einzelner Schritte müssen dabei gesondert geprüft werden.