Drei Monate angeblich vergessen: Warum der Flughafenfahrer keine höhere Betriebsrente bekam

Archivdatum: 23. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Mehr als 36 Jahre hatte ein Fahrer am Frankfurter Flughafen gearbeitet. Als er 2023 in Rente ging, meinte er, in seiner betrieblichen Altersversorgung fehlten drei Monate: Oktober bis Dezember 2015. Monatlich ging es zunächst um 2,73 Euro zusätzlich. Der Betrag war klein, die Frage dahinter grundlegend. Was passiert beim Wechsel eines Versorgungssystems, wenn das Einkommen aus einem anderen Zeitraum stammt als der dafür berechnete Rentenbaustein?

Eine Betriebsrente aus zwei unterschiedlichen Systemen

Der 1959 geborene Mann war von Januar 1987 bis August 2023 in Vollzeit als Fahrer beschäftigt. Für seine Betriebsrente galten aufgrund seines Arbeitsvertrags die Versorgungstarifverträge für das Lufthansa-Bodenpersonal. Bis Ende 2015 sammelte er jährliche Rentenbausteine nach dem alten System. Ab 2016 wurde die Altersversorgung auf ein beitragsorientiertes Modell umgestellt.

Bei Rentenbeginn erhielt er monatlich 575,12 Euro. Davon entfielen 513,24 Euro auf die alte Versorgung und 61,88 Euro auf die neue. Der spätere Tarifvertrag ließ die bis Ende 2015 erworbenen Anwartschaften bestehen. Der Fahrer machte deshalb geltend, auch das letzte Quartal dieses Jahres müsse sich noch in einem zusätzlichen Baustein niederschlagen.

Der scheinbar fehlende Zeitraum entstand durch zwei verschiedene Kalender

Die alte Regelung trennte den Zeitraum, für den ein Rentenbaustein erworben wurde, von dem Einkommen, mit dem dessen Höhe berechnet wurde. Der Baustein gehörte jeweils zu einem vollständigen Kalenderjahr. Für seine Berechnung wurde aber das rentenfähige Einkommen von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres herangezogen.

Für den Baustein des Jahres 2015 waren daher die Einnahmen von Oktober 2014 bis September 2015 maßgeblich. Der Kläger sah das anders: Weil die Abrechnung beim Einkommen schon im September endete, vermisste er die letzten drei Beschäftigungsmonate. Nach seiner Rechnung ergab sich daraus ein weiterer jährlicher Rentenbaustein von 32,80 Euro, verteilt auf die monatlichen Zahlungen.

Warum das BAG keine Versorgungslücke erkannte

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Rechnung nicht. Der Fahrer hatte den vollen Baustein für das gesamte Jahr 2015 erhalten. Die Wahl eines abweichenden Bemessungszeitraums machte aus diesem Jahresbaustein keinen Anspruch für lediglich neun Monate. Das Einkommen aus dem letzten Quartal 2015 hätte nach der früheren Berechnung vielmehr zum Baustein des Jahres 2016 gehört.

Für 2016 war jedoch bereits das neue Versorgungssystem vorgesehen. Die Besitzstandsregelung erhielt die bis Ende 2015 erdienten Bausteine, verlängerte das alte System aber nicht um einen zusätzlichen Teilbaustein. Der bloße Blick auf die letzten in der Rechnung verwendeten Gehaltsmonate führte deshalb in die Irre. Beschäftigungszeit und Rechengröße erfüllten unterschiedliche Aufgaben.

Was mit dem Urteil entschieden wurde und was nicht

Der Fahrer verlor auch vor dem BAG. Seine Revision gegen die Klageabweisung wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Auslegung der konkreten Versorgungstarifverträge und verneinte den zusätzlich verlangten Rentenbetrag. Es stellte keinen grundsätzlichen Freibrief für jede rückwirkende Änderung einer Betriebsrente aus.

Die Wirksamkeit der Ablösung des früheren Versorgungssystems hatte der Kläger in diesem Verfahren nicht angegriffen. Es ging um die Berechnung des erhaltenen Besitzstands. Wer eine andere Übergangsregelung, eine gekürzte Anwartschaft oder tatsächlich nicht berücksichtigte Beschäftigungsmonate beanstandet, stellt damit eine andere Frage.

So lässt sich eine ungewöhnliche Rentenabrechnung nachvollziehen

Bei einem Systemwechsel sollten Beschäftigte die Berechnung der einzelnen Jahresbausteine neben den alten und neuen Versorgungstext legen. Entscheidend sind insbesondere Erwerbszeitraum, Bemessungszeitraum, Stichtag und Übergangsklausel. Auch die Gehaltsabrechnungen können wichtig sein, wenn einzelne Entgeltbestandteile fehlen. Die allgemeinen Zusammenhänge erläutert unser Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung.

Quelle sind die vollständig gelesenen Gründe des BAG-Urteils vom 12. Mai 2026, 3 AZR 140/25, amtlich bereitgestellt am 17. August 2026. Dort sind die entscheidenden §§ 4 und 5 des alten Versorgungstarifvertrags sowie § 28 der neuen Regelung wiedergegeben. Die jährliche Anpassung laufender Leistungen ist davon zu unterscheiden; hierzu verweist der Tarifvertrag auf § 16 Betriebsrentengesetz.