Nach der SCHUFA-Abfrage abgelehnt: Wann die Auskunftei ihren Score erklären muss

Archivdatum: 21. Oktober 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Eine Tabelle voller Prozentwerte erklärt noch nicht, warum ein Kreditantrag scheitert. Vier Privatpersonen wollten von der SCHUFA genauer wissen, wie ihre Bonitätswerte zustande kamen. Mit Urteilen vom 21. Oktober 2026, unter anderem I ZR 227/25, hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen dieses besonderen Auskunftsanspruchs präzisiert. Die Kläger gewannen noch keine abschließende Auskunft. Sie erhielten aber einen wichtigen Hinweis dazu, wie sich der Zusammenhang zwischen Score und nachteiliger Vertragsentscheidung darlegen lässt.

Zahlen waren vorhanden, Erklärungen blieben umstritten

Die SCHUFA hatte 2023 Auskünfte über gespeicherte Daten und innerhalb der letzten zwölf Monate übermittelte Scorewerte erteilt. Die Tabellen enthielten unter anderem Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und verwendete Datenarten. Teilweise wurden die Angaben erläutert; für weitere Informationen verwies die Auskunftei auf ihre Website.

Die Kläger verlangten zusätzliche Informationen zur Berechnung und zu den besonders einflussreichen Kriterien. Das Oberlandesgericht Dresden gab ihnen teilweise Recht. Der BGH hob diese Verurteilungen jedoch auf und verwies die Verfahren zurück. Bisher fehlten ausreichende Feststellungen dazu, ob die jeweiligen Scores die Betroffenen im rechtlich erforderlichen Maß beeinträchtigten.

Nicht jeder berechnete Wert löst dieselbe Erklärungspflicht aus

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h der Datenschutz-Grundverordnung betrifft aussagekräftige Informationen über automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Nach dem BGH muss dafür eine Entscheidung vorliegen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht und rechtliche Wirkung entfaltet oder die betroffene Person ähnlich erheblich beeinträchtigt.

Ein Bonitätsscore kann eine solche automatisierte Entscheidung darstellen. Entscheidend ist aber zusätzlich, ob von diesem Wert maßgeblich abhängt, dass ein anderes Unternehmen einen Vertrag schließt, durchführt oder beendet. Die abstrakte Existenz eines Scores beantwortet diese Frage noch nicht für jeden einzelnen Anspruchsteller.

Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Auskunftsrechte über personenbezogene Daten. Das Urteil beseitigt diese nicht. Es behandelt die zusätzlichen Anforderungen an eine Erklärung der Logik einer automatisierten Entscheidung. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn eine Auskunftei eine Anfrage nur teilweise beantwortet.

Betroffene müssen keine internen Bankabläufe kennen

Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Der BGH verlangt dabei jedoch keine unerreichbaren Kenntnisse aus der internen Entscheidungsorganisation einer Bank oder eines anderen Unternehmens.

Es genügt zunächst vorzutragen, dass die SCHUFA einen Score an ein Unternehmen übermittelt hat und dass zeitlich damit zusammenhängend eine nachteilige Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertrags mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen erfolgte. Werden diese Tatsachen erforderlichenfalls bewiesen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem Score beruhte.

Für die Praxis heißt das: Datum der Anfrage, Empfänger, mitgeteilter Wert und Ablehnungsschreiben gehören zusammen. Eine solche Chronologie ist aussagekräftiger als die allgemeine Vermutung, ein ungünstiger Score müsse irgendwann Nachteile verursacht haben. Sie lässt sich häufig aus der Datenauskunft und der eigenen Korrespondenz rekonstruieren.

Verständliche Gründe statt bloßer Mathematik

Besteht die besondere Auskunftspflicht, muss die Erläuterung nachvollziehbar machen, welche persönlichen Daten auf welche Weise für das konkrete Ergebnis verwendet wurden. Nach den im Urteil herangezogenen unionsrechtlichen Maßstäben reicht weder das bloße Übersenden einer komplizierten Formel noch eine unverständliche technische Schrittfolge.

Der Betroffene soll die Datenverwendung und mögliche Fehler überprüfen können. Eine verständliche Erklärung kann etwa aufzeigen, in welchem Maß abweichende Eingangsdaten zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Der BGH stellte fest, dass die Schreiben aus 2023 eine bestehende Pflicht nach diesen Maßstäben nicht vollständig erfüllt hätten. Welche Angaben im jeweiligen Fall genau zu verlangen sind, musste das Berufungsgericht erneut prüfen.

Geschäftsgeheimnisse und geschützte Daten anderer Personen können eine Abwägung durch Aufsichtsbehörde oder Gericht erfordern. Ein pauschaler Hinweis auf den geheimen Algorithmus erledigt den Auskunftsanspruch deshalb ebenso wenig wie die Forderung nach uneingeschränkter Offenlegung jeder technischen Einzelheit.

Die Anfrage sollte die konkrete Entscheidung benennen

Wer nach einer Bonitätsabfrage abgelehnt wurde, sollte die vorhandene Auskunft sichern und die betreffende Vertragsentscheidung genau bezeichnen. Anschließend lässt sich gezielt um Erklärung der hierfür verwendeten Daten und Bewertungsgrundsätze bitten. Unrichtige Forderungs- oder Personendaten sind zusätzlich konkret zu beanstanden.

Die Erklärung eines Scores ist von der Rechtmäßigkeit seiner Datengrundlage zu trennen. Der Beitrag zur Löschung bereits bezahlter SCHUFA-Forderungen behandelt Speicherfristen; der Fall zu Mobilfunk-Positivdaten bei der SCHUFA betrifft die Datenübermittlung zur Betrugsprävention. Regeln des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses gelten nicht automatisch für jeden privaten Auskunfteidatensatz.

Die neuen Urteile betreffen die Nachvollziehbarkeit automatisierter Bewertungen. Sie versprechen weder einen bestimmten besseren Score noch einen Vertragsabschluss, geben Betroffenen aber einen greifbaren Ansatz für eine begründete Auskunftsforderung.

Quellen und rechtliche Grundlage

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.