Schulden bezahlt, SCHUFA-Eintrag bleibt: Warum der BGH keine sofortige Löschung verlangt
Archivdatum: 6. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Drei Forderungen waren längst bezahlt. Trotzdem speicherte die SCHUFA die früheren Zahlungsstörungen weiter und bewertete das Ausfallrisiko des Betroffenen als sehr kritisch. Der Mann verlangte Löschung und Schadensersatz. Mit Urteil vom 18. Dezember 2025, I ZR 97/25, stellte der Bundesgerichtshof klar: Von Vertragspartnern gemeldete Zahlungsstörungen müssen nicht automatisch am Tag des vollständigen Ausgleichs verschwinden. Unbegrenzt oder ohne Einzelfallprüfung dürfen sie aber ebenfalls nicht gespeichert werden.
Warum der Kläger weiter um Geld stritt
Während des Verfahrens hatte die SCHUFA die betreffenden Daten bereits gelöscht. Insoweit erklärten die Parteien den Streit für erledigt. Offen blieben ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Das Berufungsgericht gab der Klage teilweise statt. Es orientierte sich an der sofortigen Löschung, die das Gesetz für bestimmte Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis nach nachgewiesener vollständiger Befriedigung des Gläubigers vorsieht. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies den Fall zurück. Die Frage, ob und wie viel Geld der Mann bekommt, war damit nicht abschließend entschieden.
Die Herkunft der Daten verändert den rechtlichen Vergleich
Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor Grenzen für Informationen gesetzt, die Auskunfteien aus öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen übernehmen. Eine dort abgelaufene Speicherfrist soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass dieselbe Information privat länger vorgehalten wird.
Im neuen BGH-Fall stammten die Daten jedoch nicht aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis. Vertragspartner der SCHUFA hatten Informationen zu Zahlungsstörungen unmittelbar gemeldet. Diese Daten unterschieden sich auch in ihrem Inhalt von den Registereinträgen. Deshalb konnte die Löschungsregel des öffentlichen Registers nicht einfach auf die private Speicherung übertragen werden.
Für Betroffene ist dies ein wichtiger erster Schritt: Woher stammt der beanstandete Datensatz? Die Antwort entscheidet darüber, welche rechtlichen Vergleiche tragen. Unser Beitrag zur Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis behandelt die davon zu unterscheidende öffentliche Registereintragung.
Drei Jahre sind keine starre gesetzliche Erlaubnis
Die maßgebliche Grundlage bleibt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung. Es sind die berechtigten Interessen der Auskunftei und ihrer Vertragspartner sowie die Rechte der betroffenen Person abzuwägen. Hinzu kommt die Prüfung, ob die Verarbeitung zur Zweckerreichung erforderlich ist.
Der BGH hielt die zum 1. Januar 2025 aufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich für eine geeignete Orientierung. Diese sehen für ausgeglichene Forderungen im Ausgangspunkt eine Speicherung für drei Jahre vor. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht jedes denkbare Speichern über drei Jahre hinweg pauschal erlaubt hätte.
Die Regeln sind kein Ersatz für die konkrete Interessenabwägung. Sie dürfen das Massengeschäft strukturieren, müssen aber besondere Umstände des Betroffenen berücksichtigen. Eine formal gesetzte Standardfrist beantwortet damit noch nicht jeden Löschungsantrag.
Wann bereits nach 18 Monaten Schluss sein kann
Die vom BGH betrachteten Verhaltensregeln verkürzen die Speicherung auf 18 Monate, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Bis dahin wurden keine weiteren Negativdaten gemeldet, es liegen keine Informationen aus Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen vor, und die Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen nach ihrer Einmeldung ausgeglichen.
Wer sich darauf berufen möchte, sollte deshalb nicht nur einen Zahlungsbeleg beilegen. Auch das Einmeldedatum, der vollständige Datenbestand und mögliche weitere Einträge sind relevant. Eine aktuelle Auskunft nach Artikel 15 DSGVO hilft dabei, die Zeitleiste nachvollziehbar zusammenzustellen.
Darüber hinaus muss der Betroffene besondere Umstände vorbringen können, die sein Löschungsinteresse wesentlich stärker als im Durchschnitt gewichten. Dann kann ausnahmsweise auch eine kürzere Frist erforderlich sein. Der BGH legte keinen abschließenden Katalog solcher Fälle fest. Eine frühere Löschung muss daher anhand konkreter, belegbarer Auswirkungen begründet werden.
Ein Erledigungsvermerk beendet nicht jede Belastung
Aktualisierung vom 31.10.2026: Wer zusätzlich verstehen möchte, weshalb eine Vertragsentscheidung nach einer Bonitätsabfrage ungünstig ausfiel, findet im Beitrag zum Auskunftsanspruch über den SCHUFA-Score die dafür gesondert erforderlichen Nachweise. Geht es dagegen um die bloße Meldung eines ordnungsgemäßen Handyvertrags, ist der Fall zu Mobilfunk-Positivdaten und Betrugsprävention einschlägig.
Die Auskunftei verwies darauf, dass bezahlte Forderungen als erledigt gekennzeichnet werden. Das kann die Information verbessern, macht ihre weitere Speicherung aber nicht automatisch unproblematisch. Auch erledigte Zahlungsstörungen können die Bonitätsbewertung weiterhin beeinflussen.
Für einen Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 DSGVO müssen neben einer unzulässigen Verarbeitung auch Schaden und Zusammenhang geprüft werden. Eine später erfolgte Löschung beweist ebenso wenig automatisch einen früheren Verstoß wie ein schlechter Score bereits dessen Rechtswidrigkeit belegt. Wer Ansprüche verfolgt, sollte deshalb Auskünfte, Zahlungsnachweise und konkrete Folgen der Bewertung sichern. Der entscheidende Vortrag lautet nicht nur: Alles ist bezahlt. Er erklärt, weshalb gerade diese weitere Speicherung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt ist.
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25
- Datenschutz-Grundverordnung – insbesondere Artikel 6, 15, 17 und 82
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.