Handyvertrag pünktlich bezahlt, trotzdem bei der SCHUFA: Warum solche Daten nicht immer verboten sind
Archivdatum: 25. März 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Ein Eintrag bei der SCHUFA muss nicht bedeuten, dass eine Rechnung offen ist. Auch der Abschluss oder das Ende eines Mobilfunkvertrags kann als sogenanntes Positivdatum gemeldet werden. Ein Verbraucherverband wollte einem Mobilfunkanbieter solche Meldungen grundsätzlich untersagen lassen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision mit Urteil vom 14. Oktober 2025, VI ZR 431/24, zurück. Der Grund war enger, als eine allgemeine Freigabe aller Kundendaten vermuten ließe: Der Antrag erfasste auch eine zulässige Betrugsprävention.
Was tatsächlich übermittelt worden war
Das Unternehmen bot Mobilfunkverträge an, bei denen Leistungen zunächst erbracht und später abgerechnet werden. Bis Oktober 2023 meldete es jedenfalls die für einen Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten und die Information über Beginn oder Ende eines Vertrags an die SCHUFA. Dazu gehörten etwa Name und andere Identitätsmerkmale.
Es ging damit gerade nicht nur um Kunden, die zu spät zahlten oder einen Vertrag verletzten. Der Verband griff die Weitergabe von Daten über gewöhnliche, ordnungsgemäß laufende Vertragsverhältnisse an. Die amtliche Pressemitteilung zur Entscheidung erschien am 12. November 2025; das Urteil selbst war bereits am 14. Oktober verkündet worden.
Welches Betrugsrisiko das Gericht berücksichtigte
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam es vor, dass Personen über ihre Identität täuschten oder in kurzer Zeit bei mehreren Anbietern auffällig viele Verträge abschlossen. Ein Anreiz waren teure Smartphones, die mit den Verträgen überlassen wurden. Für die Anbieter konnten dadurch erhebliche Schäden entstehen.
Ein anbieterübergreifender Abgleich konnte solche Muster erkennbar machen. Der BGH sah deshalb in der Übermittlung der genannten begrenzten Daten zur Betrugsprävention ein berechtigtes Interesse. Die Rechtfertigung setzte nicht voraus, dass jeder einzelne gemeldete Kunde bereits selbst auffällig geworden war.
Damit billigte das Gericht keine wahllose Sammlung aller Vertragsdetails. Seine Prüfung bezog sich auf die konkret beschriebenen Stammdaten und die Information über das begründete oder beendete Vertragsverhältnis. Umfang, Erforderlichkeit und Zweck der Datenverarbeitung bleiben entscheidend.
Einwilligung ist nicht die einzige Rechtsgrundlage
Die Datenschutz-Grundverordnung erlaubt eine Verarbeitung nicht ausschließlich mit Einwilligung. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO kann berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten berücksichtigen. Die Verarbeitung muss dafür erforderlich sein, und entgegenstehende Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen.
Im konkreten Fall wog der BGH den Schutz der Kunden gegen das Interesse an hinreichender Betrugsprävention ab. Er verneinte, dass das Interesse an der Nichtübermittlung der bezeichneten Daten hier überwog. Der Einwand, es handele sich um Positivdaten ohne eigenes Fehlverhalten, erledigte diese Abwägung nicht schon allein.
Für Verbraucher bedeutet dies: Eine fehlende Einwilligung kann ein wichtiger Prüfpunkt sein, beweist aber nicht automatisch die Unzulässigkeit. Umgekehrt genügt einem Unternehmen die bloße Behauptung eines berechtigten Interesses nicht. Es muss den konkreten Zweck und die hierfür erforderliche Verarbeitung erklären können.
Über den späteren Score wurde nicht entschieden
Der besonders wichtige Vorbehalt betrifft die weitere Nutzung durch die SCHUFA. Ob und wie die übermittelten Daten in ein Bonitätsscoring einfließen durften, war aus prozessualen Gründen nicht Gegenstand der Entscheidung. Die Zulässigkeit einer Übermittlung zur Betrugsabwehr beantwortet nicht automatisch sämtliche Fragen zu späteren Berechnungen.
Auch die Reichweite des Klageantrags spielte eine zentrale Rolle. Der Verband hatte jede entsprechende Übermittlung nach Vertragsschluss verbieten lassen wollen. Ein solcher Antrag scheitert, wenn er auch rechtmäßige Handlungen erfasst. Die Entscheidung ist daher zugleich ein Beispiel dafür, weshalb rechtliche Forderungen möglichst genau auf die beanstandete Verarbeitung zugeschnitten sein müssen.
Welche Auskunft Kunden konkret verlangen können
Wer eine unklare Meldung entdeckt, sollte zuerst ihre Herkunft und ihren Inhalt klären. Artikel 15 DSGVO eröffnet Auskunftsrechte unter anderem zu verarbeiteten Daten, Zwecken, Empfängern und vorhandenen Angaben zur Herkunft. Sinnvoll ist eine Anfrage sowohl beim Mobilfunkanbieter als auch bei der Auskunftei, wenn beide unterschiedliche Verarbeitungsschritte verantworten.
Aktualisierung vom 31.10.2026: Vertragsmeldung, negativer Zahlungseintrag und Bonitätsscore betreffen unterschiedliche Fragen. Ob eine bezahlte Forderung bei der SCHUFA gelöscht werden muss, hängt von anderen Voraussetzungen ab als die hier geprüfte Meldung eines ordnungsgemäßen Handyvertrags. Wann eine Auskunft über die Logik des SCHUFA-Scores verlangt werden kann, behandelt ein weiterer Fall.
Davon getrennt ist das gerichtliche Schuldnerverzeichnis mit seinen eigenen Regeln zur Registerlöschung. Eine Bestätigung, dass alle Telefonrechnungen bezahlt wurden, erklärt zwar die Zahlungsgeschichte, aber noch nicht den Zweck einer Positivdatenmeldung. Erst mit den konkreten Daten lässt sich beurteilen, ob Berichtigung, Löschung oder ein gezielter Widerspruch begründet sind.
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 431/24
- Datenschutz-Grundverordnung – insbesondere Artikel 6, 15, 17 und 82
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.