Elf Jahre höher bezahlt, dann heruntergestuft: Betriebsrat bekommt 630,87 Euro Gehaltsabzüge zurück

Archivdatum: 15. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

Die Arbeitgeberin hatte seine Vergütung 2012 angehoben und später noch einmal bestätigt. Anfang 2023 stufte sie den freigestellten Betriebsrat wieder niedriger ein. Zusätzlich behielt sie Geld wegen angeblicher früherer Überzahlungen ein. Der Beschäftigte wehrte sich erfolgreich: Das Bundesarbeitsgericht bestätigte seinen Anspruch auf die höhere Entgeltstufe und die Rückzahlung von 630,87 Euro netto.

Aus dem Montage-Springer wurde ein freigestellter Betriebsrat

Der ausgebildete Kfz-Mechaniker arbeitete seit 1990 bei einer Automobilherstellerin. Vor seiner Wahl war er als Montage-Springer eingesetzt und erhielt Entgeltstufe 11. Seit Mai 2010 gehörte er dem Betriebsrat an und war vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Im Januar 2012 teilte die Arbeitgeberin ihm mit, seine Bezahlung werde entsprechend der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer auf Stufe 12 angehoben.

Nach einer vorübergehenden Unterbrechung der Betriebsratsamtszeit bestätigte sie 2013 diese Vergütung. Sie zahlte bis Januar 2023 nach Stufe 12. Nach einer strafgerichtlichen Entscheidung zu überhöhter Betriebsratsvergütung überprüfte das Unternehmen seine Einstufungen. Es kam zu dem Ergebnis, dem Beschäftigten stehe nur Stufe 11 zu, und begann zusätzlich mit Rückrechnungen.

Das Betriebsratsamt darf die normale Gehaltsentwicklung nicht stoppen

Nach § 37 Absatz 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds nicht hinter der Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter zurückbleiben. Der Maßstab ist grundsätzlich die betriebsübliche berufliche Entwicklung von Personen, die bei Amtsübernahme ähnliche Tätigkeiten ausübten und vergleichbar qualifiziert waren.

Das ist keine Bezahlung für die Bedeutung des Betriebsratsamts. Ebenso wenig garantiert die Vorschrift stets das höchste Gehalt eines einzelnen Kollegen. Sie schützt die normale berufliche und wirtschaftliche Entwicklung, die durch die Amtsübernahme nicht zum Nachteil des Beschäftigten unterbrochen werden soll. Eine unzulässige Begünstigung bleibt durch § 78 BetrVG verboten.

Wer eine frühere Anpassung zurücknimmt, muss den Fehler erklären

Gewöhnlich muss ein Betriebsratsmitglied die Tatsachen darlegen, aus denen es eine höhere Vergütung ableitet. Hier lag die Situation anders: Die Arbeitgeberin hatte eine Anpassung ausdrücklich mit der gesetzlichen Vergleichsbetrachtung begründet, mitgeteilt und jahrelang umgesetzt. Der Mann durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihre gesetzliche Pflicht korrekt erfüllt hatte.

Wollte sie diese Anpassung später als fehlerhaft korrigieren, musste sie deshalb die objektive Fehlerhaftigkeit darlegen und beweisen. Das BAG schützte damit nicht jede frühere Zahlung ungeprüft. Es benannte ausdrücklich Grenzen, etwa wenn eine unzulässige amtsbezogene Begünstigung oder eine nur vorgeschobene Anpassung offensichtlich wäre. Solche besonderen Umstände trugen die Kürzung hier jedoch nicht.

Die neu gewählte Vergleichsgruppe war nicht ausreichend erklärt

Die Arbeitgeberin hatte ihre neue Berechnung auf Montage-Springer eines bestimmten Arbeitssystems beschränkt. Am Standort gab es jedoch eine dreistellige Zahl solcher Springer. Der Beschäftigte hatte mehrfach beanstandet, dass Kollegen anderer Arbeitssysteme unberücksichtigt blieben. Warum gerade die ausgewählte enge Gruppe maßgeblich sein sollte, war nicht nachvollziehbar dargelegt.

Genau daran scheiterte die Korrektur. Das BAG verlangte nicht zwingend die Rekonstruktion jeder historischen Überlegung einer damaligen Vergütungskommission. Wohl aber musste die Arbeitgeberin erklären, nach welchen sachlichen Kriterien die Vergleichspersonen richtig auszuwählen waren und weshalb die frühere Anpassung danach falsch gewesen sein sollte. Die bloße Neubewertung reichte nicht.

Die höhere Stufe blieb bestehen, die Abzüge mussten zurück

Mit Urteil vom 5. August 2026 wies das BAG die Revision der Arbeitgeberin zurück. Der Beschäftigte behielt für den streitigen Zeitraum seinen Anspruch auf Stufe 12. Die einbehaltenen 630,87 Euro netto waren nebst Zinsen zu zahlen. Über zusätzliche, nur hilfsweise gestellte Auskunftsanträge musste das Gericht nicht mehr entscheiden.

Für betroffene Betriebsratsmitglieder sind frühere Anpassungsschreiben besonders wichtig. Sie können zeigen, ob eine Erhöhung als gesetzliche Fortschreibung oder mit einem anderen Grund begründet wurde. Ebenso sollten Kürzungsmitteilungen und Abrechnungen gesichert werden. Die Erläuterungen zur Betriebsratsvergütung helfen, den Schutz der beruflichen Entwicklung von einer Vergütung des Ehrenamts zu unterscheiden.

Volltext: BAG, Urteil vom 5. August 2026 – 7 AZR 288/24, amtliche PDF-Fassung. Das Entscheidungsregister nennt den 12. Oktober 2026 als Bereitstellungstag.