Entgeltschutz trotz Amtstätigkeit
Erforderliche Betriebsratsarbeit darf nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen. Darüber hinaus darf das Entgelt einschließlich des gesetzlich bestimmten Nachwirkungszeitraums grundsätzlich nicht geringer bemessen sein als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Diese Vergleichsbetrachtung ist keine freie Schätzung eines angemessenen Honorars für das Gremium. Entscheidend sind Beschäftigung, passende Vergleichspersonen und deren typische Entwicklung. Der tatsächliche Zeitaufwand oder politische Erfolg der Amtstätigkeit bildet keine eigenständige Entgeltskala.
Vergleichspersonen und gesetzliches Verfahren
§ 37 Absatz 4 stellt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme ab, soweit kein sachlicher Grund eine spätere Neubestimmung trägt. Arbeitgeber und Betriebsrat können ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung regeln. Das Gesetz enthält für bestimmte Konkretisierungen und dokumentierte einvernehmliche Festlegungen eine Prüfung auf grobe Fehlerhaftigkeit. Diese Regeln verlangen nachvollziehbare Entscheidungen. Sie gestatten keine beliebige Auswahl besonders erfolgreicher Personen, nur um ein gewünschtes Vergütungsergebnis rechnerisch zu erreichen.
Hypothetische Karriere als andere Anspruchsfrage
Neben dem Vergleichspersonenmaßstab kann sich ein Anspruch aus dem Benachteiligungsverbot ergeben. Es ist dann zu prüfen, welche berufliche Entwicklung das Mitglied ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte. Eine lediglich erhoffte Beförderung reicht nicht automatisch. Bewerbungen, Qualifikationen und konkrete Stellenzusagen können wesentlich sein. Die Prüfung einer solchen hypothetischen Karriere darf nicht mit dem Entgeltvergleich nach § 37 vermischt werden. Beide Wege besitzen eigene Voraussetzungen und erfordern einen passenden Tatsachenvortrag.
BAG zu im Amt erworbenen Fähigkeiten
Das BAG entschied am 13. August 2025, 7 AZR 174/24, über eine behauptete fiktive Beförderung. Bei einer Bewerbung auf eine freie Stelle dürfen auch Fähigkeiten berücksichtigt werden, die während und durch die Amtstätigkeit erworben wurden. Voraussetzung ist deren tatsächliche Karriere- und Vergütungsrelevanz für die betreffende Stelle. Das ist keine erlaubte Bezahlung der Amtstätigkeit als solcher. Bewertet wird vielmehr die konkrete Eignung für eine berufliche Funktion nach sachgerechten betrieblichen Maßstäben.
Beispiel einer ausgeschlagenen Beförderung
Ein freigestelltes Mitglied erhält nach erfolgreicher Bewerbung ein konkretes Angebot für eine höher vergütete freie Stelle. Es lehnt allein ab, um das Betriebsratsmandat und die Freistellung fortzusetzen. Für einen Anspruch wegen hypothetischer Karriere kann diese konkrete Zusage nach den BAG-Gründen erheblich sein. Anders liegt eine bloße Vermutung, irgendwann ebenfalls eine Führungsposition erreicht zu haben. Angebot, Entscheidungsgrund und Stellenanforderungen müssen deshalb möglichst präzise dokumentiert und im Streitfall nachgewiesen werden.
Begünstigung bleibt verboten
§ 78 schützt zugleich vor unzulässiger Bevorzugung. Die aktuelle Vorschrift berücksichtigt, ob die betreffende Person die betrieblichen Anforderungen und Kriterien für das Entgelt erfüllt und die Festlegung ermessensfehlerfrei erfolgt. Eine persönliche Nähe zur Geschäftsleitung oder besonders kooperative Gremienarbeit ist kein sachlicher Vergütungsgrund. Auch eine pauschale Angleichung an Managementgehälter kann den erforderlichen Prüfungsmaßstab verfehlen. Das Ziel ist eine rechtmäßige berufliche Entwicklung, nicht ein finanzieller Ausgleich für unerwünschte oder erwünschte Betriebsratsentscheidungen.
Berechnung und Tatsachen zusammenführen
Für eine Prüfung werden Entgeltbestandteile, Amtsbeginn, Freistellungszeiten, Vergleichspersonen und mögliche Karriereentscheidungen benötigt. Die Anspruchsgrundlage sollte vor einer Berechnung festgelegt werden. Der konkrete Sachverhalt entscheidet darüber, welche Unterlagen und Nachweise erheblich sind. Allgemeine Behauptungen über Verantwortung im Amt ersetzen diese Prüfung nicht. Eine dokumentierte sachliche Vergütungsentscheidung schützt sowohl das Mitglied als auch den Arbeitgeber vor späteren Streitigkeiten über Benachteiligung, Begünstigung und unzutreffende Vergleichsannahmen.